Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers
sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich
untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche
Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an
Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und
schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits
die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde
verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig
werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen
Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer
beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit
nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf
ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen
nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4
Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des
beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des
vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung
des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst
wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur
Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere
Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem
WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 5 Ersatz- und
Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten
Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches
liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler
entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler
nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum
Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit
mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den
Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt,
anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht
bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das
provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen
wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum
Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein
muss.
§ 6
Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages
entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen,
Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und
Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande
kommt.
§ 7
Haftungsbegrenzung
Die Haftung
des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden
erleidet oder sein Leben verliert.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen
den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die
Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den
Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 9 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so
ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden
Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des
Maklers vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so
soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt
werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam
ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll
zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im
übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. |